Gebäudeversicherung kündigen
Kündigungsfristen bei Gebäudeversicherungen
Grundsätzlich gilt: Wer einen 5- oder 10-Jahresvertrag abgeschlossen hat, kann diesen seit dem 1.1.2008 immer zum Ablauf des 3. Jahres kündigen. Nach dem 3. Jahr sind alle Verträge dann wieder zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündbar. Die Kündigung muss immer 3 Monate vor Ablauf des Versicherungs- bzw. Kalenderjahres erfolgen. Kalenderjahr bedeutet, wenn eine Versicherung zum 01.01. eines neuen Jahres geschlossen wurde. Versicherungsjahr bedeutet, wenn der Vertrag innerhalb des Kalenderjahres zustande kam. In allen anderen Fällen gilt: Ein Vertrag kann bis spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt werden, ansonsten verlängert er sich stillschweigend wieder um ein Jahr. Dann ist wiederum eine Kündigung zum neuen Ablauf möglich. Auch hier mit einer Frist von 3 Monaten.
Kündigung nach jedem Schadensfall möglich
Eine Versicherungskündigung ist aber auch nach einem Schadensfalle möglich. Wurde von der Versicherung für den Schaden gezahlt, kann der Vertrag innerhalb eines Monats fristlos oder zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden. Eine Ausnahme stellt die Rechtsschutzversicherung dar. Dort muss es zur Regulierung von 2 Schäden gekommen sein, bevor für den Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht. Handelt es sich statt dessen um eine Hausrat- oder Gebäudeschadenversicherung, hat der Versicherte bereits nach der ersten Schadensmeldung (und nicht erst nach der Abwicklung) ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Außerordentliches Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung oder Risikowegfall
Vertragskündigungen können auch nach einer erfolgten Prämienerhöhung durchgeführt werden. Hat der Versicherer nämlich die Beiträge erhöht, ohne auch gleichzeitig seinen Versicherungsumfang zu erweitern, hat der Versicherungsnehmer das Recht, seinen Vertrag innerhalb eines Monats mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Vertrag kann dann frühestens zu dem Tag, an dem die Erhöhung wirksam wird, gekündigt werden. Die letzte Möglichkeit einer Kündigung gilt bei einem Risikowegfall. Ist also ein bestimmtes Risiko nicht mehr vorhanden, kann die Versicherung direkt aufgehoben werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Immobilie verkauft wird. In diesem Fall erlischt dann auch die Versicherung für den früheren Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig von der Vertragslaufzeit.
Außerordentliches Kündigungsrecht bei Kauf oder Verkauf einer Immobilie
Insbesondere für die Gebäudeversicherung gilt: Wenn Sie ein Haus gekauft oder verkauft haben, ist zu beachten, dass der Erwerber ein außerordentliches Kündigungsrecht hat. Dieses kann frühestens ab Grundbuchumschreibung und spätestens einen Monat nach Grundbuchumschreibung wahrgenommen werden. Wie nach einem Schaden kann die Kündigung fristlos erfolgen. Der Vorbesitzer erhält dann die im Voraus zu viel gezahlte Prämie anteilig zurück. Bis zum Jahr 2008 gab es diese Teilbarkeit der Prämie noch nicht und der Versicherung stand die Prämie für das gesamte Versicherungsjahr zu, auch wenn der Erwerber fristlos gekündigt hat. Hat der Versicherer einem Hypothekengläubiger (wie z.B. einer Bank) eine Realrechtsbestätigung erteilt, verlangt er meist eine Zustimmung zum Versichererwechsel. Dies ist eine reine Formsache, die aber erledigt werden muss.
Widerspruchsrecht und Kündigung durch Versicherung bei Prämienverzug
Zahlt der Versicherungsnehmer die erste Prämie nicht rechtzeitig, ist der Versicherer zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Gemäß § 5a VVG a. F. hat der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages zudem ein entsprechendes Widerspruchsrecht mit der Folge, dass ein Versicherungsvertrag nicht zustande kommt. Die Frist für den Widerspruch beginnt 14 Tage nach Zugang der vollständigen Vertragsunterlagen beim Versicherungsnehmer. Sollten die Vertragsunterlagen nicht vollständig beim Versicherungsnehmer eingegangen sein, ist das Widerspruchsrecht zeitlich begrenzt auf 1 Jahr nach Zahlung der Erstprämie. Ein Versicherungsvertrag kommt ebenfalls nicht zustande, wenn der Versicherungsnehmer von seinem Widerrufsrecht gemäß § 8 Absatz 4 VVG a. F. Gebrauch gemacht hat. Dieses Recht steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr abgeschlossen wird.
Davon ausgenommen ist die Lebensversicherung. Die Frist für den Widerruf beträgt 14 Tage ab Unterzeichnung des Versicherungsvertrages und Belehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer über die Möglichkeit des Widerrufs. Der Versicherungsnehmer muss die Belehrung durch seine Unterschrift bestätigt haben. Bei unterlassener Belehrung erlischt das Widerrufsrecht 1 Monat nach Zahlung der Erstprämie. Ebenfalls ausgeschlossen ist ein Widerruf, wenn auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortiger Versicherungsschutz (vorläufige Deckungszusage) gewährt wurde.
Musterschriftsätze zur Kündigung
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