Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht
Sowohl Vermieter einer Immobilie als auch Besitzer unbebauter Grundstücke benötigen eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht. Selbstnutzer eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung oder von Reihen- bzw. Doppelhaushälften fallen nicht darunter, denn sie haben dieses Risiko bereits über ihre Privathaftpflicht-Versicherung abgedeckt. Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung deckt dabei all diejenigen Schäden ab, die anderen Personen durch das Haus oder das Grundstück entstanden sind.
Risiken aus Verkehrssicherungspflicht versichern
Zudem unterliegen Hausbesitzer einem nicht zu unterschätzenden Haftpflichtrisiko: nämlich der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Von daher ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, sein Grundstück so abzusichern, dass keine Personen dort zu Schaden kommen können. Welche Kriterien man bei einem Vergleich von Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherungen zu Grunde legen sollte und welche Anbieter die günstigste Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung anbieten, zeigt unser nachfolgender Ratgeber bzw. Vergleich:
» Versicherungsvergleich zur Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht
Sorgfaltspflichten
Zu diesen Sorgfaltspflichten gehört nicht nur das Reinigen der Gehwege, sondern auch das Streuen und Schneeräumen in den Wintermonaten. Denn auch wenn per Mietvertrag bestimmt ist, dass anstelle des Hauseigentümers der Mieter die Streu- und Reinigungspflichten zu übernehmen hat, so steht letztlich immer der Hauseigentümer in der Haftung. Eine weitere Gefahr sind Dachlawinen bzw. Kilo schwere spitze Eiszapfen, die sich von den Dächern plötzlich lösen und Passanten schwer verletzen können. Wurde durch den Hausbesitzer ein Schneefanggitter auf dem Dach angebracht, dann gilt die Sicherungspflicht als gewahrt, weshalb eine Haftung im Einzelfall entfallen kann.
Ist die Gefahr hingegen offensichtlich, dann steht der Hausbesitzer in der Pflicht, die Gefahrenquellen zu entfernen. In diesem Falle muss der Hausbesitzer die Eiszapfen auf eigene Kosten entfernen. Unter Umständen müssen auch noch die Kosten der Feuerwehr getragen werden, die die Eiszapfen fachmännisch mit dem richtigen Gerät abschlagen. In einigen Fällen genügt es zwar, Teile des Fußweges zu sperren, wenn dieser zum Grundstück gehört. Geht es hingegen um das Sperren des Gehweges (Bürgersteig), dass ist dies nur erlaubt, wenn der Hausbesitzer die Gefahr nicht sofort beseitigen kann. In einigen Fällen ist es sogar völlig untersagt, einen gefährdeten Gehweg zu sperren, bspw. weil dieser als Hauptweg durch die Passanten ständig benutzt wird. In diesem Falle macht sich der Besitzer dann strafbar, weil er mit der Absperrung in den öffentlichen Raum eingreift.
Aber auch Passanten, die auf dem Grundstück ausrutschen oder im Garten oder Treppenhaus zu Schaden kommen, können die Grundstückshaftpflicht für Entschädigungszahlungen in Anspruch nehmen. Insofern gehört diese Absicherung zu den "Pflicht"-Versicherungen eines jeden Hauseigentümers. Unsere nachfolgenden Ratgeber klären Sie über wesentliche Details wie Versicherungs- oder Leistungsumfang der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht auf:
